Verkehrssicherungspflicht

Der Bundesgerichtshof hat per Urteil vom 21.01.1965 (NJW 1965, 815 und VersR 1965, 475) festgelegt, dass die Eigentümer von Bäumen verkehrsicherungspflichtig sind, woraus sich die Auflage zu regelmäßiger Kontrolle und ggfs. Durchführung von Maßnahmen ergibt.

Die Verkehrssicherungspflicht gilt überall dort, wo ein Verkehr eröffnet ist. Ein Verkehr kann auch durch Zulassung eröffnet sein.

Zu gut deutsch: Überall dort, wo Personen sich regelmäßig aufhalten, ist ein Verkehr eröffnet. Bei der Einschätzung sind Art, Dauer und Häufigkeit der Frequentierung Messgrößen.

Als Baumbesitzer sind Sie nicht verpflichtet, jeden Baum zu kontrollieren. Bei jungen Bäumen ohne größere Schädigungen darf der Eigentümer von dessen Verkehrssicherheit ausgehen.
Als Faustformel mag dienen: Wenn ein für den Laien erkennbarer Schaden vorliegt, muss er tätig werden. Dann ist es gut, wenn er sein Handeln dokumentieren kann. Mit zunehmenden Alter und Schädigung sind qualifizierte Fachleute vonnöten, um Schäden zu erkennen und zu beurteilen.

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