Sturmschaden – was Sie im Umgang mit ihrer Versicherung beachten sollten

Wenn bei Unwetter ein Baum kippt oder gebrochen ist, ist der Schaden meist schwer abzuschätzen. Die Geschädigten sind im Stress – verständlicherweise! Geht von dem gestürzten Baum oder von anderen Bäumen eine Gefahr aus? Ist das überhaupt versichert?

Im Umgang mit der Versicherung gelten einige allgemeingültige Regeln, die Sie beachten sollten. So können Sie Verzögerungen bei der Erstattung des Versicherungsschadens oder gar eine Verweigerung der Erstattung vermeiden.

Wir beraten Sie gern persönlich und können dank unserer der Erfahrung heraus die Situation abschätzen, aber in Stresssituationen ist schnell mal was vergessen, daher hier ein kleiner Leitfaden:

„Die Grenze, ab welcher Windgeschwindigkeit Sturmschäden durch die Versicherung übernommen werden, liegt bei Windstärke 8 (62–74 Kilometer pro Stunde). Als Versicherungsnehmer müssen Sie die Messung natürlich nicht selbst vornehmen. Zum einen orientieren sich die Versicherer bei der Schadenregulierung an den Informationen und Beobachtungen des Deutschen Wetterdienstes. Zum anderen werden auch typische Sturmschäden in der Nachbarschaft als Anhaltspunkt für die Bewertung der Sturmstärke berücksichtigt.“

Was passiert im Schadensfall

Es tritt die Versicherung der Geschädigten in Kraft. Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Eigentümer fahrlässig gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. In einem solchen Fall ist der Eigentümer haftbar zu machen. Aber „selbst wenn der Baum morsch war, muss die Versicherung nachweisen, dass der Hausbesitzer das wissen musste.“

1 Unverzüglich die Versicherung informieren

Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Versicherung. Dabei wird nicht von ihnen erwartet, das Schadensausmaß zu beschreiben. Das ist oft erst nach der Beseitigung des Baumes in vollem Umfang zu erkennen und oft weniger groß, als anfänglich vermutet.

2 Unterlagen bereitstellen

Dokumentieren sie alles ausführlich durch Fotos, Lageskizzen, Zeitpunkt des Schadenseintritts. Natürlich kann es auch passieren, dass sie auf den Schaden erst Tage später durch Dritte aufmerksam gemacht werden und ihn selbst gar nicht bemerkt haben. Kommunizieren sie alles offen.

Auch einen Kostenvoranschlag reichen Sie zeitnah und vollumfänglich dem Versicherer ein.

3 Geben sie ihrem Versicherer die Gelegenheit, sich ein Bild von dem Schaden zu machen.

Gerade nach Unwetterereignissen haben Versicherer so viel zu tun, dass sie nicht jeden Schaden in Augenschein nehmen können. Erfahrungsgemäß werden die Fragen durch den Versicherer erst gestellt, wenn die Rechnung eingereicht wird; insbesondere, wenn die Versicherer nicht von ihrem Recht gebraucht gemacht haben, sich selbst ein Bild gemacht zu haben. Als zertifizierte Baumkontrolleure bieten wir Stellungnahmen zu Schadensereignissen mit an.

4 Klären Sie genau, was versichert ist

Bei Sturmschäden sind Hauseigentümer in der Regel versichert. Der Umfang dessen, was versichert ist, kann sehr unterschiedlich sein. Einige Beispiele, bei denen Geschädigte unangenehm überrascht wurden, weil sich die Versicherung ausschließlich auf Schäden an der Immobilie bezog:

  • Die Entsorgung des Baumes kann von der Versicherungsleistung ausgenommen sein.
  • Bei Kronenbrüchen kann eine Fällung des verbliebenen Baumes notwendig sein, auch wenn der Torso zunächst verkehrssicher ist. Das gleiche kann sogar für angerodete Bäume gelten – das sind Bäume, die durch ein Unwetterereignis nicht vollständig zu Fall gebracht wurden, aber nicht mehr verkehrssicher sind und gefällt werden müssen.
    Einige Verträge decken nur Schäden an der Immobilie ab; Sicherungsschnitte oder Fällungen, die durch Unwetterereignisse notwendig geworden sind, fallen manchmal nicht in den Versicherungsschutz.
Gebrochene Birke nach dem Pfingststurm 2014
Gefahr – Hier gilt es, besonders achtsam zu sein

Bei einer unmittelbaren und erheblichen Gefahr dürfen und müssen Sie sofort zu handeln, sprich: eine Fachfirma frei beauftragen. Dies ist aber selten der Fall, hier werden eher Feuerwehr oder technisches Hilfswerk gefordert. Der Begriff „Gefahr in Verzug“ kommt aus dem Strafrecht und wird oft fälschlich nach Schadensereignissen verwendet.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Firma hier eine Fehleinschätzung getroffen hat, kann es Probleme mit der Schadensbegleichung geben, denn natürlich lässt sich keine Versicherung gerne umgehen. Also gilt auch hier: Versicherung sofort benachrichtigen. Und dann nur den Teil der Schadensbeseitigung beauftragen, der der der unmittelbaren Gefahrbehebung dient.
Auf keinen Fall darüber hinaus ohne die Zustimmung der Versicherung Arbeiten ausführen lassen.

Vorsicht, Falle!

Fachfirmen schließen einen Vertrag mit den Geschädigten über die zu erbringende Leistung. Die Geschädigten mit dem Sturmschaden müssen entscheiden, was versichert ist und beauftragt wird. Die Frage zu beantworten, ist oft gar nicht so leicht – so bleiben die Geschädigte im Zweifelsfall auf den Kosten sitzen.

Nach Schadensereignissen erleben wir es häufig, dass Geschädigte vorschnell Arbeiten in dem Glauben beauftragen, es sei alles durch ihre Versicherung abgedeckt. Hinterher kommt das böse Erwachen, wenn Versicherungen nicht zahlen wollen, weil sie sich umgangen fühlen.
Eine mündliche Zusicherung „Sie sind versichert“ ist bei der Schadensmeldung üblich. Bitte lassen Sie sich solche Aussagen immer schriftlich bestätigen – sonst kann es ärgerlich werden.

Sturm am 29.06.2012 – Entwurzelte Bäume in Deutz

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